Satzung
des Musikvereins Sulzbach e.V.
gegründet am 14. Oktober 1951

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Sulzbach“ und hat seinen Sitz in Billigheim-Sulzbach (nachfolgend kurz „Verein" genannt).

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mosbach eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung und Pflege der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) Unterhaltung eines Blasorchesters und/oder anderer musikalischer Ensembles,

c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,

d) Teilnahme an Wertungs- und/oder Kritikspielen,

e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

f) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine und des Blasmusikverbandes.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen an den Katholischen Kindergarten in Sulzbach übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder alternativ einer von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden, als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zufallen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an.

2. Aktive Mitglieder sind Musiker und Jungmusiker ohne Altersbegrenzung. Beendet ein aktiver Musiker seine musikalische Tätigkeit, wird er bis zum Vereinsaustritt als passives Mitglied geführt. Kommt ein aktiver Musiker seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nach, kann der Vorstand ihn zum passiven Mitglied erklären. Vorstandsmitglieder sind aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

4. Mitglieder, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand in Form einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.

2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die weiteren Vereinsordnungen an.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Alle aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.

5. Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich durch Bankeinzug zu zahlen.

6. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Generalversammlung

1. Zu der Generalversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber einmal im Jahr im 1. Quartal, unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Termin schriftlich oder durch Bekanntmachung einzuladen.

2. Anträge und Anregungen sollen dem Vorsitzenden möglichst eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Generalversammlung behandelt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.

3. Die Generalversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Genehmigung der Haushaltsführung und der wirtschaftlichen Grundsätze,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

4. In der Generalversammlung sind stimmberechtigt die aktiven und passiven Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Generalversammlung zu verlesen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 3. Vorsitzenden,

d) dem Schriftführer,

e) dem stellvertretenden Schriftführer,

f) dem Kassier,

g) dem stellvertretenden Kassier,

h) dem Dirigenten,

i) sowie einem beratenden Ausschuss, dem mindestens 5 weitere Mitglieder angehören.

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Generalversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Insbesondere bestimmt er über die Verwendung des Vereinsvermögens. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der

3. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

4. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, insbesondere beruft er den Vorstand und die Generalversammlung ein, führt den Vorsitz in derselben und vollzieht deren Beschlüsse. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet alle Ausfertigungen. Er wird in seiner Arbeit vom 2. und 3. Vorsitzenden unterstüzt. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende.

5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

6. Der Schriftführer hat die Protokolle zu führen, die Mitgliederverzeichnisse zu pflegen und die Vorsitzenden bei der Erledigung der Korrespondenz und sonstigen schriftlichen Arbeiten zu unterstützen. Außerdem hat er eine Inventarliste zu führen.

7. Der Kassier hat die Kassengeschäfte und die Buchhaltung auf Anweisung des Vorsitzenden zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

8. Der Dirigent ist der musikalische Leiter des Blasorchesters. Er erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorsitzender und mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

3. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann in offener Abstimmung gewählt werden.

4. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

5. Zur Prüfung der Vereinskasse werden 2 Kassenprüfer bestimmt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

6. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§ 12 Ehrungen

Über Ehrungen beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein.

§ 14 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Generalversammlung aufgeführt sein.

Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 15.03.1975, zuletzt geändert am 15.03.1980 .

Beschlossen am 09.03.2002 in Sulzbach